71. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
§ 1. Die TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktezertifizierungssysteme betreiben“), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Prozessen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entspechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Anlage 1
Mitterlehner
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