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BGBl II 516/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

516. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

516. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

Aufgrund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden (E-Rechnung-UStV)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,

  1. 1. wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
  2. 2. wenn eine elektronische Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird,
  3. 3. wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, versehen ist, oder
  4. 4. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 S. 98, übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

3. § 2 entfällt.

4. Der bisherige Text des § 3 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.“

Fekter

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