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BGBl II 508/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

508. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV)

508. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV) geändert wird

Auf Grund der §§ 8, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 432/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „Judenburg, Knittelfeld, Liezen und Murau einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Liezen, Murau und Murtal einschließlich der politischen Expositur Gröbming“.

b) Die Wortfolge „Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Bruck-Mürzzuschlag und Leoben“.

c) Die Wortfolge „Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz“.

2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Innerhalb eines Jahres ab Änderung der Bezeichnung oder Anschrift eines Finanzamtes können Anbringen auch unter Verwendung der bisherigen Anschrift oder Bezeichnung wirksam eingebracht werden.“

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.

(2) Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (§ 5 Abs. 2 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.

(3) Die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 in der geltenden Fassung) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23 und Wien 12/13/14 Purkersdorf können diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen.

(4) Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:

  1. 1. Vergabe von Steuernummern,
  2. 2. Vergabe von UID-Nummern,
  3. 3. Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
  4. 4. Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
  5. 5. Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
  6. 6. Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
  7. 7. Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
  8. 8. Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.

(5) Werden Organe eines Finanzamtes nach den vorstehenden Absätzen für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“

4. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Novellierungsanordnungen Z 1 lit. b und c der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Fekter

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