502. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Bundeshöchstzahl 2013
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird kundgemacht:
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen AusländerInnen (Bundeshöchstzahl) im Jahre 2013 beträgt 260.579.
Hundstorfer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)