474. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Anlage 1 zum Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Aufgrund des § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2011, wird durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
§ 1. In Z 1 der Anlage 1 zum GWG 2011 wird die Wortfolge „die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen“ durch die Wortfolge „die EVN-West, Fortsetzung bis zu den Speichern Thann und Puchkirchen (Westschiene)“ ersetzt.
§ 2. In Z 2 der Anlage 1 zum GWG 2011 wird die Wortfolge „die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf“ durch die Wortfolge „die EVN-Süd, Fortsetzung bis TAG-Weitendorf (Südschiene)“ ersetzt.
§ 3. Der Anlage 1 zum GWG 2011 wird eine Z 17 mit der Wortfolge „die Leitung zwischen der TAG-Abzweigestation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung)“ hinzugefügt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)