462. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird verordnet:
§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit unverschuldet geraten sind.
§ 2. Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Stöger
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