45. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten vorgeschrieben werden
(Kostenbeschränkungsverordnung - KostbeV)
Auf Grund des § 25a TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:
Zweck
§ 1. Mit dieser Verordnung werden gemäß § 25a TKG 2003 Einrichtungen zur Kostenkontrolle und Kostenbeschränkung für Teilnehmer bei Nutzung von bestimmten Telekommunikationsdiensten festgelegt, um eine transparente Nutzung von Kommunikationsdiensten zu ermöglichen und die Teilnehmer vor überraschend hohen Rechnungen für Telekommunikationsdienste zu schützen.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet angebotenen öffentlichen Telekommunikationsdienste über mobile terrestrische Netze, soweit es sich um die Erbringung öffentlicher Telefondienste, SMS-Dienste und Datendienste mit verbrauchsabhängiger Verrechnung handelt, die gegenüber Endnutzern angeboten werden.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
- 1. Telekommunikationsdienste, die über einen festen Netzabschlusspunkt oder öffentliche Sprechstellen erbracht werden,
- 2. Teilnehmerverhältnisse auf Basis von Pre-Paid-Tarifen,
- 3. Teilnehmerverhältnisse mit einem Pooltarif, die von Unternehmern iSd. § 1 KSchG abgeschlossen werden,
- 4. Roamingdienste in ausländischen Mobilfunknetzen,
- 5. öffentliche Telefondienste, die unabhängig vom Zugangsnetz angeboten werden.
(3) Weiters findet diese Verordnung keine Anwendung auf Teilnehmerverhältnisse, die mit Unternehmern iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurden, außer der Teilnehmer verlangt in Textform vom Betreiber deren zukünftige Anwendung für bestimmte oder alle seine Anschlüsse. Im Streitfall hat der Betreiber in Entsprechung seiner Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 2 den Nachweis zu erbringen, dass das Teilnehmerverhältnis vom Teilnehmer in Unternehmereigenschaft abgeschlossen wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist der Teilnehmer im Anwendungsbereich dieser Verordnung als Verbraucher zu behandeln.
Begriffsbestimmungen und Verhaltensvorschriften
§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1. „Anschluss“ eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz oder das Internet und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
- 2. „automatische Sperre“ eine kostenlose Einrichtung, die die weitere entgeltliche Nutzung des jeweiligen Dienstes bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes in der Weise unterbindet, dass sichergestellt ist, dass kein höherer als der in dieser Verordnung jeweils angeordnete Entgeltbetrag zur Verrechnung gelangt, es sei denn, der Teilnehmer stimmt der fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung gemäß Abs. 2 Z 1 zu;
- 3. „beschränkter Pauschaltarif“ einen Tarif, der beschränkte, in bestimmten Einheiten ausgedrückte Pauschalvolumina enthält, deren Nutzung bereits mit einem fixen Grund- oder Paketentgelt abgegolten ist und bei deren Überschreitung eine verbrauchsabhängige Verrechnung erfolgt;
- 4. „mobile Datendienste“ Dienste, die mittels paketvermittelter Datenübertragung Zugang zu einem Datennetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten über mobile terrestrische Netze ermöglichen;
- 5. „Pooltarif“ einen Tarif, bei dem Pauschalvolumina innerhalb eines Teilnehmerverhältnisses von mehreren Teilnehmern mit mehreren SIM-Karten gemeinsam genutzt und verbraucht werden können;
- 6. „Pre-Paid-Tarif“ einen Tarif, bei dem der Teilnehmer vor Nutzung von Diensten selbst ein Guthaben erwirbt, dieses durch die Dienstenutzung verbraucht und bei dem nach Verbrauch des Guthabens keine verbrauchsabhängige Verrechnung erfolgt;
- 7. „sonstige Dienste“ andere Dienste als mobile Datendienste im Anwendungsbereich des § 2;
- 8. „verbrauchsabhängige Verrechnung“ eine Verrechnungsmethodik, die entweder unmittelbar bei Beginn der Dienstenutzung oder nach Verbrauch der in beschränkten Pauschaltarifen enthaltenen Pauschalvolumina zur Anwendung kommt, und bei der das anfallende Entgelt von der tatsächlichen Nutzung abhängt;
- 9. „Warneinrichtung“ eine kostenlose Einrichtung, mit der auf geeignete Art und Weise, zumindest aber auch durch ein SMS, aktiv an den Teilnehmer hinsichtlich der bereits angefallenen Entgelte oder verbleibenden Pauschalvolumina Informationen übermittelt werden.
(2) Hinsichtlich der Einrichtungen des Abs. 1 Z 2 und 9 sind folgende Verhaltensvorschriften maßgeblich:
- 1. Bei automatischen Sperren nach Abs. 1 Z 2 steht es dem Betreiber frei, den Anschluss bei Erreichen des angeordneten Sperrwertes zu sperren oder die weitere unentgeltliche Nutzung ohne oder mit Bandbreitenbeschränkung auf zumindest 128 kbit/s bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes zuzulassen. Der Teilnehmer ist von einer Sperre oder Bandbreitenbeschränkung unverzüglich auf geeignete Art und Weise zu verständigen; Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Dem Teilnehmer ist kostenlos die Möglichkeit einzuräumen, die kostenpflichtige Dienstenutzung nach einer Sperre oder einer Bandbreitenbeschränkung fortzusetzen, wenn er hierzu auf geeignete Art und Weise seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Diesfalls sind die Kosten der fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung transparent darzustellen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer sich zuvor authentifiziert hat.
- 2. Warnungen iSd. Abs. 1 Z 9 dürfen keine Werbung enthalten und in diesen darf nicht aktiv zum Verzicht auf die Einrichtungen dieser Verordnung, zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung gemäß Z 1 oder zu einem Widerspruch nach § 5 Abs. 2 aufgefordert werden.
Datendienste
§ 4.Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
- 1. Warneinrichtungen, bei denen nach Wahl des Betreibers und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sichergestellt ist, dass der Nutzer entweder vor Aufbrauch des bei beschränkten Pauschaltarifen inkludierten Datenvolumens gewarnt wird oder der Nutzer bei Erreichen eines Entgeltstandes, der nicht höher als 30,- Euro sein darf, gewarnt wird,
- 2. eine automatische Sperre, sobald bei verbrauchsabhängiger Verrechnung oder nach Verbrauch inkludierter Pauschalvolumina (§ 3 Abs. 1 Z 3) ein Entgeltstand von 60,- Euro erreicht wird.
Datendienste Bandbreitenbeschränkung
§ 5. (1) Ein Betreiber, der einen mobilen Datendienst erbringt, hat die Wahl, an Stelle der Bestimmungen in § 4 eine Bandbreitenbeschränkungseinrichtung bereitzustellen. Diese umfasst eine Reduktion der maximal verfügbaren Datenrate für einen Anschluss bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes auf zumindest 128 kbit/s. Der Betreiber hat hierbei sicherzustellen, dass keine verbrauchsabhängige Verrechnung gegenüber dem Teilnehmer erfolgt. Die Bandbreitenbeschränkung ist ab dem Zeitpunkt der an sich vereinbarten beginnenden verbrauchsabhängigen Verrechnung einzurichten.
(2) Entscheidet sich ein Betreiber für die Einrichtung einer Bandbreitenbeschränkung iSd. Abs. 1, sind alle betroffenen Teilnehmer schriftlich zu informieren; auf die Möglichkeit zum Widerspruch ist hinzuweisen. Der Teilnehmer hat das Recht, der Bandbreitenbeschränkung iSd. Abs. 1 für seinen Anschluss zu widersprechen. In diesem Fall hat der Betreiber § 4 anzuwenden. Auf Widersprüche ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentationspflichten
§ 6. (1) Betreiber haben die ordnungsgemäße Einrichtung der Sperreinrichtungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Übermittlung von Warnungen sowie die automatische Sperre der Dienstenutzung sind jeweils mit Zeitstempel und Stand der verbrauchsabhängigen Entgelte nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen dem Teilnehmer unentgeltlich nachzuweisen. Auf gleiche Weise sind eine Zustimmung des Teilnehmers zur fortgesetzten kostenpflichtigen Dienstenutzung sowie ein Widerspruch nach § 5 Abs. 2 zu dokumentieren.
(2) Unabhängig von der Bezeichnung oder der Sparte des vom Teilnehmer gewählten Tarifes hat der Betreiber nachvollziehbar und schriftlich zu dokumentieren, ob das Teilnehmerverhältnis mit dem Teilnehmer in dessen Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd. § 1 KSchG abgeschlossen wurde.
Verzicht
§ 7. (1) Teilnehmer haben einmal pro Kalenderjahr das Recht, für ihren Anschluss auf die Anwendung dieser Verordnung zu verzichten. Die Wiedereinrichtung ist jedenfalls kostenlos zu gewähren. Der Verzicht kann nur auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers und in Schriftform erfolgen, wobei der Teilnehmer auf die Möglichkeit zur kostenlosen Wiedereinrichtung hinzuweisen ist. Der Verzicht kann auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers für alle bestehenden und zukünftigen Anschlüsse des Teilnehmers erklärt werden. Ein vom Teilnehmer abgegebener Verzicht ist vom Betreiber nachvollziehbar elektronisch zu dokumentieren.
(2) Für die Einräumung eines Verzichts darf dem Teilnehmer keine Kostenreduktion oder ein anderer Vorteil angeboten werden.
Tarifwechsel
§ 8. Führt ein Teilnehmer einen Tarifwechsel durch, der sofort oder noch im laufenden Rechnungszeitraum aktiv wird, so ist mit Wirksamwerden des Tarifwechsels eine gesetzte automatische Sperre aufzuheben und die Entgeltstände für Einrichtungen gemäß dieser Verordnung beginnen neu zu laufen.
Entgelte
§ 9. Alle in dieser Verordnung genannten Euro-Beträge verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in § 4 genannten Euro-Beträge entsprechen den verbrauchsabhängigen Entgelten für mobile Datendienste.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Serentschy
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