427. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO)
Auf Grund des § 365s Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 94/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
- 1. der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 2. die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 3. eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 4. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 5. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
- 1. Islamische Republik Iran,
- 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
- 3. Plurinationaler Staat Bolivien,
- 4. Republik Kuba,
- 5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
- 6. Republik Ecuador,
- 7. Republik Ghana,
- 8. Republik Indonesien,
- 9. Republik Jemen,
- 10. Republik Kenia,
- 11. Republik der Union von Myanmar,
- 12. Bundesrepublik Nigeria,
- 13. Islamische Republik Pakistan,
- 14. Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
- 15. Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
- 16. Arabische Republik Syrien,
- 17. Vereinigte Republik Tansania,
- 18. Königreich Thailand,
- 19. Republik Türkei und
- 20. Sozialistische Republik Vietnam.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner
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