37. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, geändert wird
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2006, wird verordnet:
Die Verordnung über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 3 und in § 2 Z 3 wird die Bezeichnung „Salzburger Hilfswerk - Verein für Sachwalterschaft“ durch die Bezeichnung „Hilfswerk Salzburg - Sachwalterschaft und Bewohnervertretung“ ersetzt.
Karl
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