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BGBl II 351/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

351. Verordnung: Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte

351. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und Angestellte

S 6/2012/X/42/2

Geltungsbereich der Satzung

§ 1. Die Satzung gilt

  1. a) Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
  2. b) Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Für alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

§ 2. (1) Die zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 12. September 2012 abgeschlossene

Vereinbarung - Zusatzvereinbarung zu den grafischen Kollektivverträgen
Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen, Kollektivvertrag für technische Angestellte, Kollektivvertrag für kaufmännische Angestellte, Kollektivvertrag Lehrlinge

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 363/2012 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 12. Oktober 2012 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

(2) Von der Satzungserklärung werden die Punkte I/2.4., II und III der Vereinbarung ausgenommen.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Oktober 2012 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Ritzberger-Moser

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