288. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Auf Grund der §§ 1 und 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, wird verordnet:
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:
- 1. Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft,
- 2. Englisch - Globalität und Transkulturalität,
- 3. Mathematik,
- 4. Kreativität und Gestaltung,
- 5. Gesundheit und Soziales,
- 6. Weitere Sprache,
- 7. Natur und Technik sowie
- 8. Berufsorientierung.
(2) Den einzelnen in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, BGBl. II Nr. 185/2012, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997 idF BGBl. II Nr. 308/2006, zugeordnet.
(3) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.
(4) Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Abs. 3.
Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete
§ 2. Die erfolgreiche Ablegung nachstehend genannter Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes (Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten) ist Voraussetzung für die Aufnahme in folgende mittlere und höhere Schulen:
Schulart | Prüfungsgebiet |
Technische Fachschule | Natur und Technik |
Fachschule für Mode | Kreativität und Gestaltung |
Kunstgewerbliche Fachschule | Kreativität und Gestaltung |
Handelsschule | Natur und Technik |
Fachschule für wirtschaftliche Berufe | Natur und Technik |
Fachschule für Sozialberufe | Gesundheit und Soziales |
Forstfachschule | Natur und Technik |
Allgemein bildende höhere Schule - Realgymnasium | Natur und Technik |
Höhere technische Lehranstalt | Natur und Technik |
Höhere Lehranstalt für Mode | Kreativität und Gestaltung |
Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung | Kreativität und Gestaltung |
Handelsakademie | Natur und Technik |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe | Natur und Technik |
Höhere Lehranstalt für Tourismus | Weitere Sprache |
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt | Natur und Technik |
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik | Gesundheit und Soziales |
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik | Gesundheit und Soziales |
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Anlage 1
Schmied
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