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BGBl II 248/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

248. Verordnung: Änderung der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

248. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 117/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV), BGBl. II Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „einschlägige Datenbank“ durch die Wortfolge „einschlägigen Datenbanken“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ durch die Wortfolge „letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ durch die Wortfolge „vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer“ ersetzt und die Wortfolge „insbesondere in Verbindung mit der Abgasklassifizierungsdatenbank“ durch die Wortfolge „insbesondere in Verbindung mit einer Abgasklassifizierungsdatenbank“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 4 wird hinter der Wortfolge „Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette“ die Wortfolge „gemäß § 14a Abs. 3 IG-L“ eingefügt.

5. In der Anlage wird im ersten Absatz die Wortfolge „letzten 7 Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ durch die Wortfolge „letzten sechs Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ ersetzt.

6. In der Anlage entfällt folgende Wortfolge:

„Antrag:

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen, wobei dem Antrag folgendes beizufügen ist:

  1. das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
  2. der Foliengrundkörper,
  3. die rückstrahlend wirkenden Elemente,
  4. die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
  5. Oberfläche der Folie,
  6. Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,
  7. Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
  8. Prüfmusterfolien:
    1. 4 Folienstücke in der Größe von 100 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet),
    2. 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen können, sein. Die Klebeschicht der Folie muss mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.“

Berlakovich

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