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BGBl II 199/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Verordnung: Änderung der BiozidG-Altwirkstoffverordnung zum dritten Mal
[CELEX-Nr.: 32011L0010, 32011L0011, 32011L0012, 32011L0013, 32011L0066, 32011L0067, 32011L0069, 32011L0071, 32011L0078, 32011L0079, 32011L0080, 32011L0081, 32012L0002, 32012L0003]

199. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-Altwirkstoffverordnung zum dritten Mal geändert wird

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn eine Zulassung für ein Biozid-Produkt, das der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegt und für das

  1. 1. eine Mitteilung gemäß Abs. 1 eingelangt ist oder
  2. 2. ein Antrag auf Zulassung gemäß §§ 11 Abs. 1, 13 oder 15 BiozidG gestellt worden ist,

    nicht erteilt wird, weil die Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des § 17 Abs. 6 BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.“

2. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn eine Registrierung für ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, das der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Registrierungspflicht unterliegt und für das

  1. 1. eine Mitteilung gemäß Abs. 1 eingelangt ist oder für das
  2. 2. ein Antrag auf Registrierung gemäß §§ 11 Abs. 2, 14 oder 15 BiozidG gestellt worden ist,

    nicht erfolgt, weil die Mitteilung gemäß Abs. 1 nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des § 17 Abs. 6 BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.“

3. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 9 wird ein Beistrich angefügt. Folgende Z 10 bis 12 werden eingefügt:

  1. „10. im Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2011/391/EU), ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 28,
  2. 11. im Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme von Flufenoxuron in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (2012/77/EU), ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 47 oder
  3. 12. im Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2012/78/EU), ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 48“

4. In § 9 wird das Wort „und“ am Ende der Z 36 durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 37 wird ein Beistrich angefügt. Folgende Z 38 bis 51 werden eingefügt:

  1. „38. die Richtlinie 2011/10/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bifenthrin in Anhang I unter der Produktart 8, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 4,
  2. 39. die Richtlinie 2011/11/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylactetat in Anhang I unter der Produktart 19, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 45,
  3. 40. die Richtlinie 2011/12/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fenoxycarb in Anhang I unter der Produktart 8, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 49,
  4. 41. die Richtlinie 2011/13/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang I unter der Produktart 19, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 52,
  5. 42. die Richtlinie 2011/66/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on in Anhang I unter der Produktart 8, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 10,
  6. 43. die Richtlinie 2011/67/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Abamectin in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 13,
  7. 44. die Richtlinie 2011/69/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Imidacloprid in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 24,
  8. 45. die Richtlinie 2011/71/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kreosot in Anhang I unter der Produktart 8, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2011 S. 46,
  9. 46. die Richtlinie 2011/78/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. israelensis in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 7,
  10. 47. die Richtlinie 2011/79/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fipronil in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 10,
  11. 48. die Richtlinie 2011/80/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Lambda-Cyhalothrin in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 13 und
  12. 49. die Richtlinie 2011/81/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Deltamethrin in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2011 S. 16,
  13. 50. die Richtlinie 2012/2/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Kupfer(II)-oxid, Kupfer(II)-hydroxid und basisches Kupfercarbonat in Anhang I unter der Produktart 8, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2012 S. 60 und
  14. 51. die Richtlinie 2012/3/EU zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Bendiocarb in Anhang I unter der Produktart 18, ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2012 S. 65“

5. Der Anhang lautet: (siehe unter Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Berlakovich

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