186. Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. II Nr. 484/2010, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". In Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Preiserhöhung ist" die Wortfolge „, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist," eingefügt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Im Jahr 2012 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
- a) von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, (Fronleichnam) und
- b) an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 28. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 1. Juli 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 5. Juli 11.00 Uhr, bis zum Sonntag, dem 8. Juli 24.00 Uhr,
keine Preisänderungen zulässig."
Mitterlehner
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