150. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (3. BIFIE-Erhebungsverordnung)
Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009, wird verordnet:
Anlässe für die Erhebungen
§ 1. (1) In den Monaten April und Mai 2012 findet an zirka 200 Schulen der Sekundarstufe I und II (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern des Geburtsjahrganges 1996 der Haupttest zur OECD-Studie PISA 2012 (Programme for International Student Assessment 2012) statt.
(2) Im Mai 2012 findet an den 8. Schulstufen von zirka 1 415 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.
(3) In den Monaten Mai und Juni 2012 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur Neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 67 Schulstandorten (bundesweit) eine Vergleichserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ gemäß § 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2009, statt.
(4) Im Juni 2012 findet an den 4. Schulstufen von zirka 57 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.
(5) Im Juni 2012 findet an den 8. Schulstufen von zirka 123 Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Englisch“ (Erste lebende Fremdsprache) statt.
(6) Zur Erprobung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung finden an ausgewählten Standorten allgemein bildender und berufsbildender höherer Schulen sowie höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ab dem Schuljahr 2011/12 bis zu zwei Mal jährlich Feldtestungen in ausgewählten standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung statt.
(7) Mit der Durchführung der Testungen gemäß Abs. 1 bis 6 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Die Testungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testung sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst, hergestellt werden kann. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
Erhebungen anlässlich der Testungen
§ 2. (1) Im Zusammenhang und anlässlich der in § 1 Abs. 6 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 5 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei der bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. § 1 Abs. 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2014, jener hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Abs. 1 Z 6 spätestens mit Ablauf des der Erhebung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen
§ 3. Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Schmied
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