vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 13/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Verordnung: Weingesetz-Formularverordnung

13. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Begleitpapiere und sonstige Formblätter nach dem Weingesetz 2009 (Weingesetz-Formularverordnung)

Auf Grund der §§ 27 und 28 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

1. ABSCHNITT

Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Allgemeines

§ 1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 23 Weingesetz 2009) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27. Mai 2009), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 436/2009 “ genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitdokumente (Begleitpapier und Transportbescheinigung) gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.

(3) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Weinbaubetriebe und Bewirtschafter von Weingärten im Sinn der Landesweinbaugesetze sowie, außerhalb des Anwendungsbereiches von Landesweinbaugesetzen, Betriebe, die eine Gesamtrebfläche von mindestens 500 m² bewirtschaften. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen weiters Weinhandelsbetriebe, die Wein zum Zweck des Wiederverkaufes in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 60 Litern zukaufen oder aus zugekauften Trauben Wein erzeugen.

(4) Als Betriebsadresse (Betriebsstätte) ist der Standort des Betriebes, in dem der Wein erzeugt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern gelagert wird, oder der Standort des Weingartens anzugeben. Die Zustelladresse ist jene Adresse, an der Sendungen der Bundeskellerei­inspektion zugestellt werden können. Dies ist die Betriebsadresse, in Ermangelung einer Zustellmöglichkeit an der Betriebsadresse kann dies auch die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers sein.

Transportbescheinigung, Begleitpapier

§ 2. (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:

  1. 1. von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;
  2. 2. von einer Transportbescheinigung, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.

(2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Art. 25 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 , von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang VI Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu enthalten hat.

(3) Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Dokumente:

  1. 1. gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,
  2. 2. der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S 17)

    zu verwenden sind.

Traubentransporte

§ 3. Bei der Beförderung von Trauben/Maische gemäß Art. 25 lit. a ii) der VO (EG) Nr. 436/2009 durch den Traubenerzeuger selbst, oder für seine Rechnung durch einen Dritten, der nicht Empfänger ist, ab seinem eigenen Weingarten bis zur Weinbereitungsanlage des Empfängers, die in der gleichen Weinbauzone gelegen ist, kann anstelle einer Transportbescheinigung ein von der Bundeskellerei­inspektion herausgegebenes EDV-mäßig verarbeitetes Datenblatt vom Empfänger verwendet werden. Dieses Datenblatt ist jeweils binnen einer Woche ab Montag derjenigen Woche, die dem Tag des Empfanges der Trauben/Maische folgt, vom Empfänger an den für ihn zuständigen Bundeskellerei-inspektor zu übermitteln.

Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter

§ 4. (1) Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß § 26 Weingesetz 2009 einge­richteten Betriebskataster folgende Daten, detailliert für jeden einzelnen Empfänger, einzugeben: Betriebsnummer, Name und Vorname, Betriebsadresse und Zustelladresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), die ausgegebene Stückzahl, die Nummern der ausgegebenen Formblätter und das Datum der Ausgabe.

(2) Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Abs. 1 weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellerei­inspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers oder der Transportbescheinigung zu übermitteln.

(4) Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Art. 28 Abs. e der VO (EG) Nr. 436/2009 den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.

(5) Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Art. 27 Abs. 1 in Zusammenhang mit Anhang IX der VO (EG) Nr. 436/2009 mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk „AUSGEFÜHRT“ versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.

(6) Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes VI 1 gemäß Art. 43 Abs. 1 in Zusammenhang mit Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor innerhalb einer Woche zu übermitteln.

(7) Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls eine Transportbescheinigung auszustellen.

(8) Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 2009 sind nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgegeben oder weitergeleitet worden sind, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Dies gilt ebenfalls für nicht verwendete, auch unverwendbar gewordene, Formblätter.

2. ABSCHNITT

Sonstige Formblätter

Erntemeldung

§ 5. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten. Die Erntemeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.

Bestandsmeldung

§ 6. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Bestandsmeldung zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen. Wird am Stammdatenerhebungsblatt gemäß § 9 mitgeteilt, dass in dem auf die Erntemeldung folgenden Jahr kein Bestand vorliegen wird, so ist eine gesonderte Bestandsmeldung nicht erforderlich. Die Bestandsmeldung kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattet werden.

Absichtsmeldung, Mostwäger-Bestätigung

§ 7. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 12 Abs. 3 Weingesetz 2009) ist vom Weinbautreibenden das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Absichtsmeldung zu verwenden. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 2009) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Mostwäger­bestätigung zu verwenden.

Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 8. Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 25 Weingesetz 2009 sind das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt diesen Antrag und gegebenenfalls das Fortsetzungsblatt zu verwenden. Die Antragstellung auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen.

Stammdatenerhebungsblatt

§ 9. Jeder unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betrieb hat jährlich das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Stammdatenerhebung (Stammdatenerhebungsblatt) mit Stichtag 30. November zu aktualisieren und bis zum 15. Dezember an diejenige Gemeinde abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte (Betriebsadresse) liegt. Das Stammdatenerhebungsblatt ist ebenfalls abzugeben, wenn sich seit der letzten Erhebung keine Änderungen ergeben haben. Das Stammdatenerhebungsblatt kann auch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt werden.

Herausgabe der Formblätter

§ 10. Die Formblätter für die Transportbescheinigungen, die Begleitpapiere, die Erntemeldungen, die Bestandsmeldungen, die Absichtsmeldungen, die Mostwäger-Bestätigungen, den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer und das Stammdatenerhebungsblatt werden nach Anhörung der Präsidenten­konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegeben.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Begleitpapiere und sonstige Formblätter nach dem Weingesetz 1999 (Weingesetz-Formularverordnung), BGBl. II Nr. 512/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2005, außer Kraft.

Berlakovich

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)