100. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst
Auf Grund des § 6b Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Anrechnung
§ 1. Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.
Militärische Ausbildung
§ 2. Zusätzlich zu den nach § 1 angerechneten Unterrichtseinheiten ist ein Modul „militärische Basisausbildung“ im Rahmen der Polizeigrundausbildung zu absolvieren.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mikl-Leitner
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