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BGBl II 100/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst

100. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst

Auf Grund des § 6b Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Anrechnung

§ 1. Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.

Militärische Ausbildung

§ 2. Zusätzlich zu den nach § 1 angerechneten Unterrichtseinheiten ist ein Modul „militärische Basisausbildung“ im Rahmen der Polizeigrundausbildung zu absolvieren.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Mikl-Leitner

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