83. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. III Nr. 155/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 47/2011) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll: |
Bahrain | 22. September 2011 | |
Belize | 2. Juni 2011 | |
Bulgarien | 22. März 2012 | |
Indonesien | 30. November 2011 | |
Kap Verde | 10. Oktober 2011 | |
Kolumbien | 10. Mai 2011 | |
Luxemburg | 26. September 2011 | 26. September 2011 |
Mauretanien | 3. April 2012 | 3. April 2012 |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 29. Dezember 2011 | 29. Dezember 2011 |
Mosambik | 30. Jänner 2012 | 30. Jänner 2012 |
Myanmar | 7. Dezember 2011 | |
Pakistan | 5. Juli 2011 | |
Uruguay | 28. Oktober 2011 | |
Zypern | 27. Juni 2011 | 27. Juni 2011 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Zypern folgenden Vorbehalt erklärt:
Während das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, in Einklang gebracht mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung bei Beschäftigung und Beruf, in seinem Abs. 3a bestimmt, dass das besagte Gesetz bezüglich der Beschäftigung keine Anwendung findet auf:
- (a) die Streitkräfte, in dem Ausmaß in dem die Art der Beschäftigung besondere Fähigkeiten erfordert, die nicht von Menschen mit Behinderungen ausgeübt werden kann, und
- (b) berufliche Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Art oder der Bedingungen ihrer Durchführung, eine Besonderheit oder Fähigkeit, die eine Person mit einer Behinderung nicht hat, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern das Ziel legitim und die Anforderung angemessen ist unter Berücksichtigung der möglichen Annahme zumutbarer Maßnahmen;
erklärt die Republik Zypern, dass sie das Übereinkommen mit Vorbehalt betreffend Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens ratifiziert, und zwar in dem Ausmaß, in dem dessen Bestimmungen im Widerspruch mit den Bestimmungen des Abs. 3a des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen ganz oder teilweise zurückgezogen:
Mexiko:
Am 3. Jänner 2012 hat Mexiko mitgeteilt, dass es die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene interpretative Erklärung1 vollständig zurückzieht.
Vereinigtes Königreich:
Am 21. Dezember 2011 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt2 zu Art. 12 Abs. 4 zurückzieht.
Faymann
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