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BGBl III 7/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

7. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2009) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Andorra

23. März 2011

Aserbaidschan

23. Juni 2010

Irland

13. Juli 2010

Italien

29. November 2010

Niederlande

22. April 2010

San Marino

29. November 2010

Schweden

31. Mai 2010

Slowenien

3. September 2009

Ukraine

29. November 2010

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).

Niederlande:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.

Schweden:

Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.

Slowenien:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 43/2009. am 27. Mai 2009 folgenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 1 

Faymann

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