70.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in russischer Sprache siehe Anlagen]
Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. März bzw. 4. April 2012 vorgenommen; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 4. April 2012 in Kraft getreten.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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