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BGBl III 6/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen

6. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Schweiz11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1983. am 19. Mai 2010 nachstehende Änderung ihrer Erklärung gemäß Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (BGBl. Nr. 254/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 65/1985) notifiziert:

Gemäß Art. 11 des Übereinkommens teilt die Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 2011 eine Änderung der Schweizer Erklärung bezüglich der Liste der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz als solche betrachtet werden, mit. Der Anhang (31 Seiten) enthält die konsolidierte Liste der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz für den Bund und die 26 Kantone gelten, unter Berücksichtigung dass die Festsetzung dieser Tage, mit Ausnahme des 1. August (Nationalfeiertag) unter die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Anlage 1

Anlage 1 

Faymann

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