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BGBl III 60/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

60. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl. III Nr. 49/2011) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Dänemark (ohne Grönland und Färöer-Inseln)

30. Juni 2011

Montenegro

14. Februar 2012

Portugal

14. April 2011

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt:

Dänemark:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Dänemark unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Art. 34 Abs. 2 erklärt das Königreich Dänemark, dass die Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 erklärt das Königreich Dänemark, dass es die in Art. 54 Abs. 2 vorgesehene Verwendung von Französisch ablehnt.

Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer-Inseln.

Gemäß Art. 44 bezeichnet das Königreich Dänemark die Zentrale Behörde als Behörde, an die die Ersuchen nach Art. 8, 9 und 33 zu richten sind.

Montenegro:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Portugal:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Portugal unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Weiteren Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Frankreich11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011.:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Französische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 unterzeichneten Bestimmungen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Polen über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.

Polen11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011.:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht dieses Übereinkommens Vorrang vor den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Polen und Österreich über Rechtshilfe in Zivilsachen und über in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichneten Dokumente, abgeändert durch das am 25. Jänner 1973 unterzeichnete Protokoll22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 79/1974., haben sollen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 abgeschlossenen Bestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Französischen Republik über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.

Tschechische Republik11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011.:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.

Zypern11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011.:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Zypern unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 29, Art. 40, Art. 44 und Art. 45 bekannt gegeben:

Montenegro:

Zentrale Behörde gemäß Art. 29 und Art. 44:

Ministry of Labour and Social Welfare

Portugal11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2011.:

Bestimmung der Zentralen Behörde:

Direcção-Geral de Reinserção Social do Ministério da Justiça

Avenida Almirante Reis, 72

1150-020 Lissabon

Portugal

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