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BGBl III 38/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

38. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 111 Kundgemacht in BGBl III Nr. 210/2000. des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 100/2009) ab 9. Dezember 2010 für weitere fünf Jahre verlängert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 222 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/1997 idF BGBl. III Nr. 100/2009. des Übereinkommens ab 22. September 2011 für weitere fünf Jahre verlängert.

Faymann

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