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BGBl III 23/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll und Fakultativprotokoll

23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll und Fakultativprotokoll

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll und Fakultativprotokoll (BGBl. Nr. 347/1931, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 557/1996) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch weiterhin an das Vertragswerk gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung zum Abkommen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung zum Protokoll:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung zum Zusatzprotokoll:

Andorra

3. Oktober 2007

3. Oktober 2007

 

Belarus

23. August 2001

23. August 2001

 

Bosnien und Herzegowina

27. April 2009

27. April 2009

27. April 2009

Georgien

20. Juli 2000

20. Juli 2000

 

Kasachstan

22. Dezember 2010

22. Dezember 2010

 

Kroatien

30. Dezember 2003

  

Liberia

16. September 2005

16. September 2005

16. September 2005

Litauen

2. April 2004

2. April 2004

2. April 2004

Luxemburg

14. März 2002

14. März 2002

 

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

7. März 2005

  

Schweden

15. März 2001

15. März 2001

15. März 2001

Simbabwe

1. Dezember 1998

  

Slowenien

9. Mai 2006

9. Mai 2006

9. Mai 2006

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Abkommen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Andorra:

Nach Durchsicht der Bestimmungen des Art. 431 des Strafgesetzbuchs von Andorra und Art. 2 lit. a des Verfassungsgesetzes über die Auslieferung, wird die in Art. 10 dieses Abkommens vorgesehene Auslieferung für Personen gewährt, die wissentlich Falschgeld angenommen, es in Umlauf zu bringen versucht oder es in Umlauf gebracht haben, nachdem sie erkannt haben, dass es nicht echt war.

Belarus:

Die Republik Belarus legt Vorbehalt ein und erachtet sich nicht an Art. 20 des Abkommens betreffend den Sonderauftrag zur Übermittlung der Ratifikationsurkunde an den Depositär und an die Erklärung zu Art. 19 des Abkommens betreffend die Nicht-Anerkennung der Zuständigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs und eines Schiedsgerichts als Streitbeilegungsinstrument zwischen Staaten, welche die Union der Sozialistischen Sowjetrepublik bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegeben hat, gebunden.

Kasachstan:

Im Rahmen des vorliegenden Internationalen Abkommens arbeitet die Republik Kasachstan in Fragen der Rechtshilfe, Verfolgung und Auslieferung mit den Zentralstellen der anderen Staaten im Wege des Generalstaatsanwalts der Republik Kasachstan zusammen.

Luxemburg:

Der Staatsanwalt wird ernannt, als Zentralstelle im Sinne des Art. 12 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei, unterzeichnet in Genf am 20. April 1929, zu fungieren.

Die Designation des Staatsanwalts als Zentralstelle soll nicht die Ausführung des Auftrags präjudizieren, welcher in den Art. 12 bis 16 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei oder in den gemeinschaftlichen Rechtsakten zum Schutz des Euro gegen Fälschungen durch die Behörden oder rechtlich zuständige nationale Organe genannt wird, und welcher, wenn nötig, einem vom Staatsanwalt in seiner Eigenschaft als Zentralstelle zu bestimmenden Verfahren unterliegt.

Faymann

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