167. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Annahme- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. III Nr. 96/2011) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Annahme- bzw. Ratifikationsurkunde: |
Bosnien und Herzegowina | 14. November 2012 |
Bulgarien | 15. Dezember 2011 |
Finnland | 09. Juni 2011 |
Island | 20. September 2012 |
Kroatien | 21. September 2011 |
Luxemburg | 09. September 2011 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 11. Juni 2012 |
Moldau | 12. März 2012 |
Portugal | 23. August 2012 |
Türkei | 7. Dezember 2011 |
Ukraine | 27. August 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme- oder Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bosnien und Herzegowina:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 die folgende ist:
Ministry for Human Rights and Refugees of Bosnia and Herzegovina
Trg BiH 1
71 000 Sarajevo
Bosnia and Herzegovina
Bulgarien:
Gemäß Art. 20 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 20 Abs. 1 lit. f zur Gänze nicht anwendet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 21 Abs. 1 lit. c nur in den Fällen anwendet, wo Kinder gemäß Abs. 1 lit. a oder b des genannten Artikels angeworben oder genötigt wurden.
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 24 Abs. 2 zur Gänze auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. f umschriebenen Straftaten nicht anwendet.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Bulgarien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:
The Research Institute for Forensic Science and Criminology
1, Alexandar Malinov bul.
1715 Sofia, P.O. Box 934
Finnland:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Finnland, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:
Justizministerium
Postanschrift: P.O. Box 25,
FI-00023 Regierung
Besucheradresse: Eteläesplanadi 10, Helsinki
Island:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Island, dass der „National Commissioner of Police“ die zuständige nationale Behörde für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen der nach Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, ist. Die Kontaktdaten der nationalen Behörde sind die folgenden:
National Commissioner of Police
Ríkislögreglustjórinn
Skúlagata 21
101 Reykjavic
Island
Kroatien:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Kroatien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:
Justizministerium
Dezmanova 10
10000 Zagreb
Luxemburg:
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Luxemburg das Recht vor, Art. 24 Abs. 2 auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 umschriebene Straftaten nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Luxemburg, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:
Parquet Général (Generalstaatsanwaltschaft)
Cité judiciaire, bâtiment CR
L-2080 Luxembourg
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Republik Mazedonien den Namen und die Adresse der für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 zuständigen nationalen Behörde mit:
Innenministerium
Dimce Mircev Straße Nr.8
1000 Skopje
Republik Mazedonien
Moldau:
Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliertem Gebiet angewandt werden. Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens wird das Innenministerium der Republik Moldau als für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 zuständige nationale Behörde bestimmt.
Portugal:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Portugal die folgende Behörde als einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:
Instituto Nacional de Medicina Legal
(National Institute of Legal Medicine)
Largo da Sé Nova
3000-213 Coimbra
Portugal
Türkei:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Türkei hiermit den Namen und die Anschrift ihrer nationalen Behörde mit, zuständig für die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zur Erhebung und Speicherung von Daten über die Identität und den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen, die wegen in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden:
Justizministerium der Republik Türkei
Generaldirektion für internationales Recht und auswärtige Beziehungen
Mustafa Kemal Mah. 2151. Cadde,
No: 34 / A, 0652 Sogutozu Ankara
Türkei
Ukraine:
Gemäß Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung in den Fällen angesehen wird, in welchen die Ukraine ein Ersuchen von einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens erhält, mit dem sie keinen Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung abgeschlossen hat.
Das Justizministerium der Ukraine (während der Gerichtsverfahren oder der Urteilsvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (während der vorgerichtlichen Verfahren) sind die zuständigen nationalen Behörden für die Anwendung des Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 das Innenministerium der Ukraine ist.
Ferner hat Serbien1 seine für die Zwecke des Übereinkommens bestimmte nationale Behörde wie folgt designiert:
Ministerium für Inneres
Bulevar Mihajla Pupina 2
11070 Belgrad
Republik Serbien
Faymann
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