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BGBl III 152/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Kundmachung: Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

152. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen A, B und C zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 1/2008 idF BGBl. III Nr. 99/2009, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 102/2010) haben die Vertragsparteien folgende Änderungen der Anlagen A, B und C zum Übereinkommen angenommen:

[Änderungen der Anlage A in deutschsprachiger Übersetzung - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage B in deutschsprachiger Übersetzung - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage C in deutschsprachiger Übersetzung - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage A in englischer Sprache - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage B in englischer Sprache - siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlage C in englischer Sprache - siehe Anlagen]

Die Änderungen sind gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. c des Übereinkommens mit 26. August 2010 in Kraft getreten.

Seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen haben laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nachstehende Staaten, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde eine Erklärung gem. Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens abgegeben haben, die Änderungen der Anlagen A, B und C zum Übereinkommen angenommen:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde:

Argentinien

9. November 2011

Kanada

4. Jänner 2011

Korea, Republik

9. Mai 2012

Spanien

16. August 2011

Ferner hat Neuseeland am 23. August 2010 gem. Art. 22 Abs. 3 lit. b und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens mitgeteilt, dass es gegenwärtig nicht vermag die Änderungen der Anlagen A, B und C anzunehmen.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Faymann

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