133. Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut; Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut1; Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung
[Übereinkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]
[Übereinkommen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut wurde am 27. Juni 2012 dem finnischen Außenministerium notifiziert; laut Mitteilung des Depositärs vom 21. August 2012 haben alle Vertragsparteien des Übereinkommens die Authentifizierung der deutschen und französischen Sprachfassung angenommen.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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