vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 119/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Montenegro am 1. März 2007 erklärt, sich rückwirkend mit 3. Juni 2006 an das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 387/1975, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 139/2002) gebunden zu erachten.

Ferner hat Serbien11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 191/2001. am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat das Königreich der Niederlande22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 584/1978. am 18. Oktober 2010 Folgendes erklärt:

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande". Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen innehaben.

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)