110. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 2. Juli 2012 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zu Art. 921 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 99/2012) zurückgezogen bzw. seine Erklärung zu Art. 94 wie folgt ergänzt:
Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Art. 1, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Art. 1 vgl. Art. 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Art. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.
Faymann
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