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BGBl III 110/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

110. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 2. Juli 2012 seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung zu Art. 9211 Kundgemacht in BGBl. Nr. 261/1989. zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 99/2012) zurückgezogen bzw. seine Erklärung zu Art. 94 wie folgt ergänzt:

Neben der bisherigen Erklärung zu Art. 94 erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Art. 1, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Art. 1 vgl. Art. 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Art. 2, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.

Faymann

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