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BGBl I 98/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 225c Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 durch den Verfassungsgerichtshof

98. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge “, und 2. entweder a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens eins vom Hundert des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind“ in § 225c Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), BGBl. Nr. 98 idF BGBl. I Nr. 71/2009 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G 175/10-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. November 2011, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Wortfolge
    1. a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens eins vom Hundert des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder
    2. b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind“

“,und

2. entweder

  1. II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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