70. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz)
§ 1. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat beim Bundesministerium für Gesundheit einen Obersten Sanitätsrat einzurichten.
§ 2. (1) Der Oberste Sanitätsrat ist eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76, die den/die Bundesminister/in für Gesundheit in wissenschaftlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen, durch die Abgabe von Empfehlungen berät. Der Oberste Sanitätsrat kann auch Gutachten erstatten.
(2) Der Oberste Sanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen der Vollversammlung und allfälligen Fachausschüssen aus. Die Sitzungen der Vollversammlung und allfälliger Fachausschüsse sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht Ausnahmen verfügen.
(3) Der Oberste Sanitätsrat kann dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Veröffentlichung einer Empfehlung oder eines Gutachtens vorschlagen.
§ 3. (1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren zu ernennen. Wiederernennungen sind möglich. Ein/e Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer, ein/e Vertreter/in der Österreichischen Apothekerkammer und ein/e fachkundige/r leitende/r Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit sind jedenfalls zu Mitgliedern zu ernennen.
(2) Bei der Ernennung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten, wobei dem Obersten Sanitätsrat mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben.
(3) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats sowie zwei Vizepräsidenten/-innen sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen.
§ 4. (1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats haben dem/der Bundesminister/in für Gesundheit für den Zeitraum der Funktionsperiode eine Erklärung über allfällige bestehende Interessenskonflikte abzugeben. Etwaige Änderungen während der Funktionsperiode sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Verschweigen eines Umstandes, aus dem sich ein Interessenskonflikt ergeben kann, führt zum Verlust der Mitgliedschaft im Obersten Sanitätsrat. Das betreffende Mitglied ist durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit abzuberufen. Dies gilt auch im Fall des Unterbleibens der Mitteilung etwaiger Änderungen, falls der Umstand, aus dem sich ein Interessenskonflikt ergeben könnte, erst im Laufe der Funktionsperiode eingetreten ist.
(3) Zur Beurteilung von Interessenskonflikten im Sinne des Abs. 1 sind von jedem Mitglied des Obersten Sanitätsrats insbesondere finanzielle Beziehungen zu Interessensverbänden und gewinnorientierten Unternehmungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und dem/der Präsidenten/-in offenzulegen.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Bekanntgabe von Interessenskonflikten zu entscheiden,
- 1. ob sich das betreffende Mitglied des Obersten Sanitätsrats bei einschlägigen Themen der Beratung oder der Abstimmung zu enthalten hat oder
- 2. er/sie das betreffende Mitglied abberuft.
(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Entscheidungen gemäß Abs. 4 dem Präsidenten des Obersten Sanitätsrats mitzuteilen.
§ 5. Der Oberste Sanitätsrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über
- 1. die Mitgliedschaft, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder,
- 2. die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen und
- 3. die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit. Dies gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.
§ 6. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann einen Fachausschuss des Obersten Sanitätsrats zu spezifischen Fragestellungen einsetzen, dem auch Experten/-innen angehören können, die nicht Mitglied des Obersten Sanitätsrats sind. § 4 ist anzuwenden.
(2) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats kann jederzeit dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Einsetzung eines Fachausschusses gemäß Abs. 1 empfehlen.
(3) Die Fachausschüsse haben der Vollversammlung des Obersten Sanitätsrats zu berichten.
§ 7. Die Mitglieder im Obersten Sanitätsrat und die zusätzlich beigezogenen Experten/-innen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870, wird wie folgt geändert:
Die §§ 15 bis 20 entfallen.
Fischer
Faymann
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