18. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des letzten Satzes des § 1 Abs. 5 des Stiftungseingangssteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2011, G 150/10-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2011, zu Recht erkannt:
- „I. Der letzte Satz des § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz, in der (Stamm)Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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