127. Bundesgesetz über die Bundeshymne der Republik Österreich
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Bundeshymne der Republik Österreich besteht aus drei Strophen des Gedichts „Land der Berge“ und der Melodie des sogenannten Bundesliedes, beides in der Form der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Anlage
Fischer
Faymann
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