98. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2010 zur Satzung erklärt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. März 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2010
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
- a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
- b) Räumlich: für die Republik Österreich
- c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
Inhalt der Satzung
§ 2.
- 1. Der zwischen dem Österreichischen Roten Kreuz und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 25. November 2010 abgeschlossene
Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2010
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 441/2010 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 11. Dezember 2010 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
- 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
- § 1 und 2
- § 27 Abschnitte B und C
- § 30 Abs. 1 lit. a und c
- § 36
- § 40
- 3. Die bundesländerspezifischen Anhänge des angeführten Kollektivvertrags werden für das jeweils darin angeführte Bundesland mit nachstehenden Ausnahmen zur Satzung erklärt:
- a) Anhang des Landesverbandes Burgenland des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 6 und 8.
- b) Anhang des Landesverbandes Wien des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 1.1., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 3.3, 3.4., 3.5., 3.6., 4.3., 4.4., 4.5., 4.6., 7., 8.3., 8.4., 8.5., 8.6., 8,7 sowie 9.2.
- c) Anhang des Landesverbandes Niederösterreich des ÖRK: ausgenommen sind das Verwendungsgruppenschema für Arbeitnehmer in Gesundheits- und Sozialen Diensten, die Gehaltstabellen 2.1.a, 2.2.a und 2.c sowie Ziffer 5.
- d) Anhang des Landesverbandes Oberösterreich des ÖRK: ausgenommen sind alle Regelungen für Arbeitnehmer, die ein Dienstverhältnis vor dem 31.5.2006 eingegangen sind, weiters sind in den Regelungen für Arbeitnehmer, die ein Dienstverhältnis ab dem 1.6.2006 eingegangen sind, folgende Bestimmungen ausgenommen: Abschnitt I Abs. 1 und 2, Abschnitte XI und XII sowie Beilage 1, allerding nur soweit sich diese auf Berufsgruppen außerhalb des Geltungsbereichs der Satzungserklärung bezieht, und Beilagen 2, 3 und 4.
- e) Anhang des Landesverbandes Steiermark des ÖRK: ausgenommen sind Ziffer 1.2., soweit die Regelungen den Blutspendedienst betreffen; Ziffer 1.3.; die Besoldungsschemata für den Blutspendedienst und den GSD sowie die Ziffern 3.2.2., 3.2.3., 3.3., 4.3., 6., 7.1.2., 7.1.4., 7.2.3., 7.3 sowie in 8.2. die Tabelle über Genehmigungsbefugnisse.
- f) Anhang des Landesverbandes Tirol des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 1.2., 2.2., 2.3., 2.4., 3.2., 3.3., 6., 7.5., 8.1. zweiter Satz, 8.2. bis 8.6.
- g) Anhang des Landesverbandes Kärnten des ÖRK: ausgenommen sind in Ziffer 1 (Verwendungsgruppenschema) die Einstufungsregelung für neu aufgenommene Dienstnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst, die Verwendungsgruppenschemata Ib1, Ib3, Ic3, MILT K1, K1b, K1c, Ia1, K2b, K2c und 1L, weiters Ziffer 11.
- h) Anhang des Landesverbandes Salzburg des ÖRK: ausgenommen sind die Ziffern 1.2., 2.2., 3.5., 3.8., 3.10., 5., 6. und 7.1.
- i) Anhang des Landesverbandes Vorarlberg des ÖRK: ausgenommen ist Ziffer 6.
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. März 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Ritzberger-Moser
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)