92. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 316/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird der Wortlaut „einbehaltene“ durch die Wortfolge „für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 8 wird „Mitarbeitervorsorgekasse“ durch „BV-Kasse“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 entfällt in der Z 11 nach dem Beistrich das Wort „und“ und in Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
4. In § 1 Abs. 1 werden folgende Z 13 und 14 angefügt:
- „13. die Kalendermonate in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird, und
- 14. der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988).“
5. In § 2 Z 2 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 16 lit. b EStG 1988“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988“ ersetzt.
Pröll
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