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BGBl II 79/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung (1. Novelle zur FSG-FV)

79. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung geändert wird (1. Novelle zur FSG-FV)

Auf Grund der §§ 32a Abs. 3 und 32b Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 117/2010 wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung, BGBl. II Nr. 378/1998 wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält den Titel „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die besonderen Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung - FSG-FRV)“.

2. Folgende §§ 5 bis 7 samt Überschriften werden angefügt:

„Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:

  1. 1. spezielles Straßenverkehrsrecht für Lenker von Einsatzfahrzeugen,
  2. 2. Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),
  3. 3. Fahrphysik,
  4. 4. Gefahrenlehre und Partnerkunde.

(2) Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Einschulung auf die Fahrzeuge, die während und nach der Ausbildung gelenkt werden sollen,
  2. 2. Zustandsüberprüfung des Fahrzeuges,
  3. 3. Fahrübungen zum Kennenlernen des Fahrzeuges.

    Im Rahmen der praktischen Ausbildung können auch ein Fahrsicherheitstraining und/oder Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Die Dauer einer Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.

Fahrprüfung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat sich auf die in § 5 Abs. 1 genannten Inhalte zu erstrecken und kann von der prüfenden Stelle entweder mündlich, schriftlich, oder computerunterstützt abgehalten werden. Alle die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Themenbereiche müssen Gegenstand der theoretischen Prüfung sein.

(2) Die praktische Prüfung ist von einer geeigneten Person der jeweiligen Organisation abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

  1. 1. Überprüfungen am Fahrzeug, insbesondere jene die bei Dienst- oder Fahrtantritt durchzuführen sind,
  2. 2. Langsamfahrübungen, die jedenfalls das Einparken, Umkehren und Rückwärtsfahren beinhalten müssen, in einem verkehrsberuhigten Verkehrsraum oder auf dem Gelände der jeweiligen Organisation,
  3. 3. eine Prüfungsfahrt auf Straßen im öffentlichen Verkehr in der Dauer von mindestens 25 Minuten,
  4. 4. wenn es die während der Prüfungsfahrt aufgetretenen Situationen verlangen, eine Besprechung der erlebten Situationen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung hat der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung darüber auszustellen, dass der Inhaber der Bestätigung zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Bildmarke und den Schriftzug der ausstellenden Organisation,
  2. 2. die Wortfolge „Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 des Führerscheingesetzes“,
  3. 3. die persönlichen Daten des Inhabers der Bestätigung (Akademischer Grad, Nach- und Vornamen, Geburtsdatum, Angabe der Organisation, der der Inhaber der Bestätigung angehört),
  4. 4. Ausstellungsdatum und Unterschrift des Inhabers der Bestätigung und der ausstellenden Person der jeweiligen Organisation,
  5. 5. die Wortfolge „Der Inhaber dieser Bestätigung ist berechtigt, Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg zu lenken. Diese Bestätigung ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig und ist bei Fahrten mitzuführen. Diese Bestätigung ist auf Verlangen der zuständigen Organe zur Überprüfung auszuhändigen.“ Wird die Bestätigung von einer Rettungsorganisation ausgestellt, hat anstelle des Wortes „Feuerwehrfahrzeuge“ die Wortfolge „Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge“ zu treten.

Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen

§ 7. Ausbildungen gemäß § 5 oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß § 6 oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in § 5 genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG ausstellt.“

Bures

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