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BGBl II 6/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Verordnung: Änderung der Süßungsmittelverordnung
[CELEX-Nr.: 32009L0163, 32010L0037]

6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Süßungsmittelverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird, hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, verordnet:

Die Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 374/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.“

2. § 2 entfällt.

3. In § 4 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 2 Z 1“.

4. § 5 entfällt.

5. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „§ 1 Abs. 4 und“.

6. Dem § 8 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„- Richtlinie 2009/163/EU vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hinblick auf Neotam, ABl. Nr. L 344 vom 23. Dezember 2009,

- Richtlinie 2010/37/EU vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.“

7. Im Anhang I wird am Ende der 1. Tabelle nach „9 E 962 5) Aspartam-Acesulfamsalz“ folgende Zeile angefügt:

„10 E 961 Neotam“

8. Nach den Fußnoten am Ende des Anhanges I wird folgende Tabelle angefügt:

EG-Nr.

Name

Lebensmittel

Höchstmengen

„E 961

Neotam

  
  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis

20 mg/l

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis

20 mg/l

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten

32 mg/kg

  

Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

18 mg/kg

  

Süßwaren ohne Zuckerzusatz

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

65 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

65 mg/kg

  

Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz

Essoblaten

60 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %

32 mg/kg

  

Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

200 mg/kg

  

Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz

65 mg/kg

  

Kaugummi ohne Zuckerzusatz

250 mg/kg

  

Brennwertverminderte Süßwaren in Tablettenform

15 mg/kg

  

Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idgF, unterliegen

20 mg/l

  

Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-%

20 mg/l

  

Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-%

20 mg/l

  

„Bière de table/Tafelbier/Table beer“ (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen „obergäriges Einfachbier“

20 mg/l

  

Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH

20 mg/l

  

Dunkles Bier der Art „oud bruin“

20 mg/l

  

Brennwertvermindertes Bier

1 mg/l

  

Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

26 mg/kg

  

Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

32 mg/kg

  

Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen

32 mg/kg

  

Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

10 mg/kg

  

Feinkostsalat

12 mg/kg

  

Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren

10 mg/kg

  

Brennwertverminderte Suppen

5 mg/l

  

Saucen

12 mg/kg

  

Senf

12 mg/kg

  

Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke

55 mg/kg

  

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgF

26 mg/kg

  

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF

32 mg/kg

  

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in flüssiger Form

20 mg/kg

  

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, in fester Form

60 mg/kg

  

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

185 mg/kg

9. Dem Anhang II wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- Richtlinie 2010/37/EU der Kommission vom 17. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/60/EG zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, ABl. Nr. L 152 vom 18. Juni 2010.“

Stöger

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