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BGBl II 368/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

368. Verordnung: Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

368. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 1 935 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………...……………………………. 20

Kärnten: …………………......................................... 55, davon 5 für Schausstellerbetriebe

Niederösterreich: ….................................…………... 40, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: …………………………………...… 105, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ………………………………………....… 700

Steiermark: ……………………….……………….... 310, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ………………………………….....…………. 395

Vorarlberg: ……………………………….………… 300

Wien: …………………………………....………….. 10

(2) Im Rahmen dieser und der mit Verordnung BGBl. II Nr. 337/2011 bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2012 enden darf.

§ 2. (1) Für Tirol wird ein zusätzliches Kontingent von 50 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der 1. Olympischen Jugendwinterspiele in Innsbruck festgelegt.

(2) Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer maximalen Geltungsdauer von vier Wochen erteilt werden. Die Laufzeit der Bewilligungen darf nicht vor dem 1. Jänner 2012 beginnen und nicht nach dem 31. Jänner 2012 enden.

§ 3. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2012 außer Kraft.

Hundstorfer

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