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BGBl II 360/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

360. Verordnung: Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung

360. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, und des § 2a Abs. 1 Z 6a des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2011, wird verordnet:

Die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 221/1971, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Hiezu gehören:

  1. 1. allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
  3. 3. Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, und
  4. 4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 18 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 , ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011, S. 4 tätig werden.“

2. § 1 Abs. 3 entfällt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Berufsberechtigung

§ 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.

(4) Die für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch ein Zeugnis über eine Sprachprüfung zu erbringen, sofern nicht eine fünfjährige Tätigkeit als Apotheker im deutschsprachigen Raum, eine deutschsprachige Matura oder ein deutschsprachiges Studium nachgewiesen wird. Das positive Zeugnis muss der Sprachprüfung des „Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)“ in der Schwierigkeitsstufe C1 bzw. B2 (= Effective Proficiency) entsprechen.

(5) Apothekerinnen und Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden. Sie unterliegen den Pflichten gemäß § 18.“

4. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 lit. a und c angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Fachliche Ausbildung

§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.

(2) Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.

(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde. Zulässig ist auch die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2.

(4) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.

(5) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.“

6. § 5 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise Betreuung eines Kleinkindes oder längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.

(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten

  1. 1. des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
  2. 2. von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen

    anzurechnen.“

7. Nach § 5 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist

  1. 1. für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  4. 4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen

    zulässig.

(6) Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Abs. 5 Z 4 oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.

(7) Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.“

8. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.

(2) Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen. Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden. Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.

(3) Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen.“

9. § 7 Abs. 2 entfällt, Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:

„(2) Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.“

10. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Evidenz hat zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
  2. 2. Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
  3. 3. Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
  4. 4. Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
  5. 5. Datum des Austritts aus der Apotheke,
  6. 6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf.“

11. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 4“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.

12. § 9 Abs.2 lautet:

„(2) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen. Ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer kann von der/vom Aspirantin/Aspiranten mittels Berufung angefochten werden, über die die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.“

13. In § 9 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter“ durch die Wortfolge „der/dem Ausbildungsverantwortlichen“ ersetzt.

14. Der § 10 erhält die Überschrift „Prüfungskommission“, Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.

(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.“

15. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.“

16. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Regierungsvertreters“ durch die Wortfolge „der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters“ ersetzt.

17. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.“

18. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Apothekengesetz

§ 15a. (1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine Ausgleichsmaßnahme vor, so kann die Antragstellerin/der Antragsteller entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf wählen.

(2) Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung, gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.

(3) Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.“

19. Die §§ 16 bis 18 samt Überschriften lauten:

„Meldungen

§ 16. (1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 18 tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 18 tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.

Leitungsberechtigung

§ 17. (1) Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.

(2) Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.

(3) Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren.

Vorübergehende Dienstleistung

§ 18. (1) Apothekerinnen/Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich als Erbringerin/Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden, wenn sie zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Eine/Ein Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 hat, wenn sie/er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals nach Österreich wechselt, dies der Österreichischen Apothekerkammer im Vorhinein schriftlich zu melden. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die/der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.

(4) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat die/der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer

  1. 1. den Nachweis über ihre/seine Staatsangehörigkeit,
  2. 2. eine Bescheinigung darüber, dass sie/er in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs niedergelassen ist und dass ihr/ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  3. 3. ihren/seinen Berufsqualifikationsnachweis

    vorzulegen.

(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen, ausgenommen der Berufsqualifikationsnachweis gemäß Abs. 4 Z 3, bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Von der/Vom Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.

(6) Die/Der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten einer/eines Apothekerin/Apothekers. Sie/Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den geltenden Disziplinarbestimmungen.

(7) Die Österreichische Apothekerkammer und die Pharmazeutische Gehaltskasse können nach Artikel 56 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.

(8) Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(9) Einer/Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die/der in Österreich als allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigter Apothekerin/Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. 1. sie/er in Österreich zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs berechtigt ist,
  2. 2. ihr/ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  3. 3. sie/er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.“

20. § 20 Abs. 6 entfällt.

21. Die als Muster A/1, A/2 und C bezeichneten Anlagen entfallen, die Anlage wird angefügt.

Stöger

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