348. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV)
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung - FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
§ 2. (1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
(3) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzung („nein - nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein - behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.
§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
Ettl Pribil
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