345. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.“
2. In § 2 entfällt der Ausdruck “, Verzehrprodukten“.
3. §5 lautet:
„§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- — Richtlinie 2009/32/EG vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 141 vom 6. 6. 2009, S. 3,
- — Richtlinie 2010/59/EG vom 26. August 2010 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 225 vom 27. 8. 2010, S. 10“
4. Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt:
„Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen | 0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis“ |
5. Der Anlage 3 werden folgende Zeilen angefügt:
„Methanol | 1,5 mg/kg |
Propan-2-ol | 1 mg/kg“ |
Stöger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)