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BGBl II 345/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

345. Verordnung: Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
[CELEX-Nr.: 32009L0032, 32010L0059]

345. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Extraktionslösungsmittelverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Extraktionslösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 642/1995, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.“

2. In § 2 entfällt der Ausdruck “, Verzehrprodukten“.

3. §5 lautet:

§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Richtlinie 2009/32/EG vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 141 vom 6. 6. 2009, S. 3,
  2. Richtlinie 2010/59/EG vom 26. August 2010 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, ABl. Nr. L 225 vom 27. 8. 2010, S. 10“

4. Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt:

„Dimethylether

Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen

0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis“

5. Der Anlage 3 werden folgende Zeilen angefügt:

„Methanol

1,5 mg/kg

Propan-2-ol

1 mg/kg“

Stöger

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