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BGBl II 299/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

299. Verordnung: Pflanzenschutzverordnung 2011
[CELEX-Nr.: 31993L0050, 31998L0022, 31994L0003, 31992L0105, 31992L0070, 31994L0013, 31995L0044, 31997L0046, 31992L0076, 31993L0106, 31995L0040, 31995L0065, 31996L0015, 31996L0076, 31998L0017, 31998L0100, 31999L0084, 32000L0023, 31995L0041, 31997L0014, 31999L0053, 31995L0066, 31996L0014, 31996L0078, 31998L0001, 31998L0002, 32001L0032, 32001L0033, 32002L0028, 32002L0029, 32002L0036, 32003L0021, 32003L0022, 32003L0046, 32003L0047, 32003L0116, 32004L0031, 32004L0032, 32004L0070, 32004L0102, 32004L0103, 32004L0105, 32005L0015, 32005L0016, 32005L0017, 32005L0018, 32005L0077, 32006L0014, 32006L0035, 32006L0036, 32007L0040, 32007L0041, 32008L0064, 32008L0109, 32009L0007, 32009L0118, 32010L0001]

299. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 1 Z 2, 16, 17 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 4, 34 Abs. 5 und 7, 35 Abs. 4, 38 Abs. 1, 40 Abs. 4 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, wird - hinsichtlich des § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Registrierung und Autorisierung

§ 1. Die Anträge auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und die Autorisierung zur Verwendung von Pflanzenpässen im Sinne des § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sind schriftlich einzubringen.

Erweiterte Registrierung

§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung haben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen.

(2) Bei folgenden Erzeugnissen ist der Antrag gemäß Abs. 1 zu stellen:

  1. 1. Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln,
  2. 2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden,
  3. 3. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen,
  4. 4. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen,
  5. 5. Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Howea forsteriana, Jubea chilensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.,
  6. 6. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton,
  7. 7. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes,
  8. 8. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp., sowie
  9. 9. Samen von Medicago sativa L.

Spezifische Sendungen

§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 6 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:

  1. 1. das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
  2. 2. die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
  3. 3. die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.

(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4. 1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen.

(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpackt oder verarbeitet, ist zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung hat so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung zu erfolgen, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. den vollständigen Firmenwortlaut;
  2. 2. die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
  3. 3. den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.

(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:

  1. 1. Viburnum spp.;
  2. 2. Camellia spp.;
  3. 3. Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.

(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:

  1. 1. Acer macrophyllum (Pursh);
  2. 2. Acer pseudoplatanus L.;
  3. 3. Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
  4. 4. Adiantum jordanii C. Muell.;
  5. 5. Aesculus californica (Spach) Nutt.;
  6. 6. Aesculus hippocastanum L.;
  7. 7. Arbutus menziesii (Pursh);
  8. 8. Arbutus unedo L.;
  9. 9. Arctostaphylos spp. Adans;
  10. 10. Calluna vulgaris (L.) Hull;
  11. 11. Camellia spp. L.;
  12. 12. Castanea sativa Mill.;
  13. 13. Fagus sylvatica L.;
  14. 14. Frangula californica (Eschsch.) Gray;
  15. 15. Frangula purshiana (DC.) Cooper;
  16. 16. Fraxinus excelsior L.;
  17. 17. Griselinia littoralis (Raoul);
  18. 18. Hamamelis virginiana L.;
  19. 19. Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
  20. 20. Kalmia latifolia L.,
  21. 21. Laurus nobilis L.;
  22. 22. Leucothoe spp. D. Don,
  23. 23. Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd.;
  24. 24. Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray;
  25. 25. Magnolia spp. L.;
  26. 26. Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
  27. 27. Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
  28. 28. Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
  29. 29. Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
  30. 30. Photinia x fraseri Dress;
  31. 31. Pieris spp. D. Don;
  32. 32. Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
  33. 33. Quercus spp. L.;
  34. 34. Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
  35. 35. Rosa gymnocarpa Nutt.;
  36. 36. Salix caprea L.;
  37. 37. Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
  38. 38. Syringa vulgaris L.;
  39. 39. Taxus spp. L.;
  40. 40. Trientalis latifolia (Hook.);
  41. 41. Umbellularia californica (Hook.& Arn.) Nutt.;
  42. 42. Vaccinium ovatum (Pursh);
  43. 43. Viburnum spp. L.

(6) Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbaut, verpackt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, ist zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen. Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durchführen.

(7) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 8 verbracht werden.

(8) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

  1. 1. von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
    1. a) in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
    2. b) in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist,

  1. 2. bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.

(9) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, dürfen in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 9 verbracht werden:

  1. 1. Areca catechu;
  2. 2. Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc;
  3. 3. Arenga pinnata;
  4. 4. Borassus flabellifer;
  5. 5. Brahea armata;
  6. 6. Butia capitata;
  7. 7. Calamus merillii;
  8. 8. Caryota maxima;
  9. 9. Caryota cumingii;
  10. 10. Chamaerops humilis;
  11. 11. Cocos nucifera;
  12. 12. Corypha gebanga;
  13. 13. Corypha elata;
  14. 14. Elaeis guineensis;
  15. 15. Howea forsteriana;
  16. 16. Jubea chilensis;
  17. 17. Livistona australis;
  18. 18. Livistona decipiens;
  19. 19. Metroxylon sagu;
  20. 20. Oreodoxa regia;
  21. 21. Phoenix canariensis;
  22. 22. Phoenix dactylifera;
  23. 23. Phoenix theophrasti;
  24. 24. Phoenix sylvestris;
  25. 25. Sabal umbraculifera;
  26. 26. Trachycarpus fortunei und
  27. 27. Washingtonia spp.

(10) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 10 verbracht werden:

  1. 1. Brugmansia Pers. Spp;
  2. 2. Solanum jasminoides Paxton.

(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 11 verbracht werden:

  1. 1. Pinus L.;
  2. 2. Pseudotsuga menziesii.

(11) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 12 verbracht werden:

  1. 1. Acer spp.;
  2. 2. Aesculus hippocastanum;
  3. 3. Alnus spp.;
  4. 4. Betula spp.;
  5. 5. Carpinus spp.;
  6. 6. Citrus spp.;
  7. 7. Corylus spp.;
  8. 8. Cotoneaster spp.;
  9. 9. Fagus spp.;
  10. 10. Lagerstroemia spp.;
  11. 11. Malus spp.;
  12. 12. Platanus spp.;
  13. 13. Populus spp.;
  14. 14. Prunus spp.;
  15. 15. Pyrus spp.;
  16. 16. Salix spp.;
  17. 17. Ulmus spp.

Meldung einer Beanstandung

§ 4. (1) Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung, im Falle einer Zurückweisung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 jedoch unverzüglich

  1. 1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2. den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen zu melden.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist an

  1. 1. die betroffenen Eintrittstellen,
  2. 2. die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
  3. 3. die Europäische Kommission

    weiterzuleiten.

(3) Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).

(4) Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.

(5) Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 1 zu erfolgen.

Anforderungen an Kontrollorgane

§ 5. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz und die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.

(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 zu besorgen haben (im Folgenden „landwirtschaftlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:

  1. 1. Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
  2. 2. Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
  3. 3. Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
  4. 4. Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.

(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (im Folgenden: „forstlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:

  1. 1. Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
  2. 2. Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
  3. 3. Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
  4. 4. Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.

(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Kenntnisse

  1. 1. der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,
  2. 2. über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
  3. 3. des organisatorischen sowie praktischen Ablaufes der Kontrolltätigkeit,
  4. 4. der Überprüfung durchgeführter Maßnahmen, sowie
  5. 5. der Dokumentation der amtlichen Kontrolle

    zu vermitteln und hat für den landwirtschaftlichen Bereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, für den forstlichen Bereich durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen.

(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane hat unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen regelmäßig, nach Möglichkeit jedoch jährlich, zu erfolgen. Die Weiterbildung kann für den landwirtschaftlichen Bereich auch bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich auch im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.

Durchführung amtlicher Untersuchungen

§ 6. (1) Die amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.

(2) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb -Landwirtschaftlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Kompendium -LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.

(3) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb -Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.

(4) Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes (beispielsweise Einführer, Erzeuger oder Sammellager) der Anwendung der Reichweite der Autorisierung (beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass) sowie von Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu melden.

(5) Das Kontrollorgan hat die Vorlage

  1. 1. eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
  2. 2. von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (das heißt in Einzelfällen mindestens zwei Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
  3. 3. von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung und Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
  4. 4. von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
  5. 5. von Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
  6. 6. der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
  7. 7. der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres und
  8. 8. eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden, zu verlangen.

(7) Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes und entsprechend den Vorgaben des Kompendiums -LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, in denen pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.

(8) Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse -einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen - enthält, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen, wie beispielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen.

(9) Das Protokoll ist vom Kontrollorgan zu unterzeichnen und von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen. Das Kontrollorgan hat das Protokoll an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Landes weiterzuleiten; dort ist das Protokoll aufzubewahren.

2. Abschnitt

Pflanzenpass

Allgemeines

§ 7. (1) Der Pflanzenpass besteht aus

  1. 1. einem Etikett, auf dem zumindest folgende Angaben anzuführen sind:
    1. a)) EG-Pflanzenpass;
    2. b)) Code des Mitgliedstaates;
    3. c)) Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
    4. d)) Kennummer des Betriebs;
    5. e)) Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

  1. 2. einem Begleitdokument oder einem Etikett, das neben den Angaben gemäß Z 1 zumindest folgende weitere Angaben zu enthalten hat:
    1. a)) botanischer Name;
    2. b)) Menge;
    3. c)) das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
    4. d)) bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
    5. e)) bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.

(3) Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 2 angeführt.

(4) Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) wird aus den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b bis d gebildet.

(5) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpass wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.

(6) Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muss aus einem für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, dass es nicht wiederverwendet werden kann.

(7) Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.

Pflanzenpass für besondere Zwecke

§ 8. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.

(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.

(3) Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß § 7 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.

(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.

(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.

(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(7) Das Verbringen von Saatgut von

1. Helianthus annuus L.,

2. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,

3. Phaseolus L.,

4. Medicago sativa L.,

sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des § 11 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.

(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen

  1. 1. mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
  2. 2. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.

(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt II Z 1 und 2 des Anhanges I der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kennzeichnung von Verpackungsholz

§ 9. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 4 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche jedoch kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.

(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
  2. 2. den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
  3. 3. Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4):
    1. a) HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
    2. b) KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
    3. c) CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung oder
    4. d) MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid.

(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.

(4) Die Kennzeichnung

  1. 1. hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
  2. 2. muss für Inspektoren ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
  3. 3. muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
  4. 4. darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.

(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:

  1. 1. HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit-Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
  2. 2. KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
  3. 3. CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
  4. 4. MB: eine Begasung ist jene in Drittstaaten durchgeführte Behandlung, bei der die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2009) vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.

(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Die Kennzeichnung HT ist jedenfalls anzubringen.

(7) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.

(8) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.

(9) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen;
  2. 2. Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen. Holz, dessen Beschaffenheit, insbesondere aufgrund zu geringer Abmessungen, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht zulässt, darf nicht als Stauholz verwendet werden.

Behandlungsbestätigung

§ 10. Für die Bestätigung der Durchführung der Behandlung von Verpackungsholz gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 ist das Formblatt gemäß Anhang 5 zu verwenden.

Meldeformular

§ 11. Für die Meldung des Empfangs von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern gemäß § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 ist das Formblatt gemäß Anhang 7 zu verwenden. Das Formblatt ist den betroffenen Verkehrskreisen jedenfalls auch in elektronischer Form zugänglich zu machen.

3. Abschnitt

Schutzgebiete

Anerkennung

§ 12. (1) Für die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. es sind amtliche Maßnahmen durchzuführen, um zu bestätigen, dass keiner der in den Anhängen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten Schadorganismen in dem Gebiet endemisch oder angesiedelt ist, das für diese Organismen als Schutzgebiet anerkannt werden soll;
  2. 2. die Maßnahmen gemäß Z 1 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu überwachen, der sich hiezu der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zu bedienen hat.

(2) Das Verzeichnis der anerkannten pflanzengesundheitlich besonders gefährdeten Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft ist in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt..

Untersuchungen

§ 13. (1) Die in § 12 Abs. 1 Z 1 angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:

  1. 1. eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
  2. 2. regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
  3. 3. ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.

(2) Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß § 41 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zugänglich zu machen.

(3) Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 14 zu berücksichtigen.

Leitlinien für Untersuchungen

§ 14. (1) Die Untersuchung gemäß § 13 Abs. 4 ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.

(2) Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und zu umfassen:

  1. 1. die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
  2. 2. für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung. Erforderlichenfalls sind weitere Informationen zu erheben. Die Beobachtungspunkte können gekennzeichnet und in eine Landkarte eingetragen werden.

(3) Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. 1. das Gebiet um den Beobachtungspunkt muss ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;
  2. 2. im Allgemeinen muss der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;
  3. 3. in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.

(4) Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmäßig misst. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.

(5) Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens

  1. 1. eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
  2. 2. eine oder mehrere von dem jeweiligen Schadorganismus hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
  3. 3. eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind, zu umfassen. In Zweifelsfällen sind Proben im Labor zu untersuchen.

(6) Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der Schädlingsbiologie zu richten.

(7) Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in § 12 angeführten Bedingungen zu erfüllen.

4. Abschnitt

Ausnahmen

Erzeugnisse grenznaher Gebiete

§ 15. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden. Die Ausnahme gilt nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse gemäß Anhang III des Pflanzenschutzgesetzes 2011.

Kleinmengen

§ 16. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 - gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person):

  1. 1. Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes:
    1. a) Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern;
    2. b) Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl:
  • Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück
  • Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück
  • Gemüsejungpflanzen 20 Stück
  • Bäume und Sträucher 3 Stück
  • Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg
  • Christbäume (abgeschnitten) 1 Stück
  • Reisig 1 Handstrauß
  • Reisigkränze, Gestecke 1 Stück
  • Saatgut von Bohnenarten 2 kg
  • Saatgut von Sonnenblumen 0,50 kg
  • Saatgut von Luzernen und Mais 0,15 kg
  • Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch 0,10 kg
  • Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) 0,01 kg;
  1. 2. folgende sonstige Waren:
  • Schnittblumen 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand)
  • Obst und Gemüse 15 kg
  • Kartoffeln 10 kg.

Verbringung über Drittländer

§ 17. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete - gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden.

(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Verbringung durch das Bundesgebiet

§ 18. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 über die Einfuhr aus Drittländern - ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände durch die jeweiligen Schutzgebiete - sowie § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die über das Bundesgebiet in Drittländer verbracht werden.

(2) Abs. 1 ist nur auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen anzuwenden, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden.

Sonstige Ausnahmen

§ 19. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 3. und des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 2011 zu bewilligen, wenn

  1. 1. hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder
  2. 2. sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 beim Bundesamt für Wald, einzubringen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Empfängers;
  2. 2. Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
  3. 3. die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
  4. 4. Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
  5. 5. Anschriften der Quarantänestationen und allfälliger Lagerorte;
  6. 6. Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
  7. 7. die geplante Eintrittstelle;
  8. 8. allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt für Wald, hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines Amtssachverständigen darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.

(5) In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Gebühren

§ 20. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 3 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 BFWG, BGBl. I Nr. 83/2004, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, bleiben unberührt.

Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 2011

§ 21. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:

  1. 1. Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2009 S 12);
  2. 2. Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):

    Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31);

  1. 3. Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

    Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.2009 S 12);

  1. 4. Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):

    Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17);

  1. 5. Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):

    Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);

  1. 6. Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):

    Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17);

  1. 7. Anhang IV Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):

    Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51);

  1. 8. Anhang IV Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):

    Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EG zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17);

  1. 9. Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
    1. a) Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
    2. b) Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 93/50/EWG über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977 S 20) aufgeführter Pflanzen beziehungsweise der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung (ABl. Nr. L 205 vom 17. August 1993 S 22) hinsichtlich des § 2;
  2. 2. Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998 S 26) hinsichtlich des § 3;
  3. 3. Richtlinie 94/3/EG über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. Nr. L 32 vom 5. Februar 1994 S 37) hinsichtlich des § 4;
  4. 4. Richtlinie 92/105/EWG über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens über ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1993 S 22) hinsichtlich der §§ 5 und 6;
  5. 5. Richtlinie 92/70/EWG mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABl. Nr. L 250 vom 29. August 1992 S 37) hinsichtlich der §§ 7 bis 9;
  6. 6. Richtlinie 94/13/EG zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 92 vom
  7. 9. April 1994 S 27) hinsichtlich der §§ 10 bis 13;
  8. 7. Richtlinie 95/44/EG mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen und 97/46/EG zur Änderung der Richtlinie 95/44/EG (ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995 S 34 und ABl. Nr. L 204 vom 31. Juli 1997 S 43) hinsichtlich des § 15;
  9. 8. Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken und Richtlinien 93/106/EWG, 95/40/EG, 95/65/EG, 96/15/EG, 96/76/EG, 98/17/EG, 98/100/EG, 1999/84/EG und 2000/23/EG zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. Nr. L 305 vom 21. Oktober 1992 S 12, ABl. Nr. L 298 vom 3. Dezember 1993 S 34, ABl. Nr. L 182 vom 2. August 1995 S 14, ABl. Nr. L 308 vom 21. Dezember 1995 S 75, ABl. Nr. L 70 vom 20. März 1996 S 35, ABl. Nr. L 317 vom 6. Dezember 1996 S 20, ABl. Nr. L 85 vom 20. März 1998 S 28, ABl. Nr. L 351 vom 29. Dezember 1998 S 35 und ABl. Nr. L 273 vom 23. Oktober 1999 S 11) hinsichtlich des Anhangs 3;
  10. 9. Richtlinie 95/41/EG zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 182 vom 2. August 1995 S 17) hinsichtlich des § 17;
  11. 10. Richtlinien 97/14/EG und 1999/53/EG zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 87 vom 2. April 1997 S 17 und ABl. Nr. L 142 vom 5. Juni 1999 S 29) hinsichtlich des § 17;
  12. 11. Richtlinien 95/66/EG, 96/14/EG, 96/78/EG und 98/1/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 308 vom 21. Dezember 1995 S 77, ABl. Nr. L 68 vom 19. März 1996 S 24, ABl. Nr. L 321 vom 12. Dezember 1996 S 20 und ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998 S 26) hinsichtlich des § 17;
  13. 12. Richtlinie 98/2/EG zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998 S 34) hinsichtlich des Anhang 5;
  14. 13. Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzlichengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG (ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001 S. 38);
  15. 14. Richtlinie 2001/33/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001 S. 42);
  16. 15. Richtlinie 2002/28/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S 23);
  17. 16. Richtlinie 2002/29/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S 26);
  18. 17. Richtlinie 2002/36/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 116 vom 3.05.2002 S. 16);
  19. 18. Richtlinie 2003/21/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 78 vom 25. März 2003 S. 8);
  20. 19. Richtlinie 2003/22/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 78 vom 25. März 2003 S. 10);
  21. 20. Richtlinie 2003/46/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 138 vom 5. Juni 2003 S 45);
  22. 21. Richtlinie 2003/47/EG zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 138 vom 5. Juni 2003 S. 47);
  23. 22. Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Abl. Nr. L 321 vom 6.12.2003 S. 36);
  24. 23. Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Abl. Nr. L 85 vom 23.3.2004 S.18);
  25. 24. Richtlinie 2004/32/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 85 vom 23.3.2004 S. 24);
  26. 25. Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 97);
  27. 26. Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 9);
  28. 27. Richtlinie 2004/103/EG zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S 16);
  29. 28. Richtlinie 2004/105/EG zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen (Abl. Nr. L 319 vom 20.10.2004 S 9);
  30. 29. Richtlinie 2005/15/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 56 vom 2.3.2005 S. 12);
  31. 30. Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19);
  32. 31. Richtlinie 2005/17/EG zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EG im Hinblick auf Pflanzenpässe (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 23);
  33. 32. Richtlinie 2005/18/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 25);
  34. 33. die Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17);
  35. 34. die Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24);
  36. 35. Richtlinie 2006/35/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 88 vom 25.3.2006 S 9);
  37. 36. Richtlinie 2006/36/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 88 vom 25.3.2006 S 13);
  38. 37. Richtlinie 2007/40/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 49);
  39. 38. Richtlinie 2007/41/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 29.6.2007 S 51);
  40. 39. Richtlinie 2008/64/EG zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2008 S 31);
  41. 40. Richtlinie 2008/109/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 319 vom 28.11.2008 S 68);
  42. 41. Richtlinie 2009/7/EG zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.2009 S 12);
  43. 42. Richtlinie 2009/118/EG zur Änderung der Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 239 vom 10.9.2009 S 51);
  44. 43. die Richtlinie 2010/1/EU zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010 S 17).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen

§ 23. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, außer Kraft.

Anlage 1

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