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BGBl II 291/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

291. Verordnung: Verordnung optische Strahlung Bund - B-VOPST und Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung - B-GKV und der Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AstV
[CELEX-Nr.: 32006L0025]

291. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund - B-VOPST) erlassen wird und mit der die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung - B-GKV) und die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1 Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung
durch optische Strahlung

2 Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung

3 Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Artikel 1
Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund - B-VOPST)

Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 4, 5, 12 bis 15, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 28 Abs. 5, 33 Abs. 5, 38 Abs. 1, 66, 69, 70, 72 Z 4 bis 6 sowie 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
(B-BSG).

§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung - VOPST) samt den Anhängen A und B, BGBl. II Nr. 221/2010 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 11 bis 13, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „AschG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG und
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form

    tritt.

§ 3. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, umgesetzt.

§ 5. (1) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in § 16 Abs. 1 der gemäß § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.

(2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit der Maßgabe nicht berührt, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in durch die VOPST festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.

Artikel 2
Änderung der Bundes-Grenzwerteverordnung

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Z 6 und 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung - B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 1 wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Grenzwerteverordnung 2006 - GKV 2006)“.

3. In § 1 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „GKV 2003“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 6, 9 und 10 wird jeweils die Zeichenfolge „GKV 2006“ durch die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Auf Grund der §§ 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 40 lautet:

§ 40. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer):

  1. 1. Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person;
  2. 2. abweichend von Z 1 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
  2. 2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfern anwesend ist. Erst-Helferin kann auch eine Vertreterin, Erst-Helfer ein Vertreter des Dienstgebers sein.“

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a. (1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. 1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. 2. im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. 3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG.“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft.“

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