271. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt eines Immobilienfonds enthalten sein müssen (Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung), BGBl. II Nr. 314/2008, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage I wird in der Überschrift der Z 5 sowie in lit. c des vierten Absatzes das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Zielfonds“ ersetzt.
2. In der Anlage I wird in Z 5 im ersten Satz des ersten Absatzes nach der Wortfolge „berechnet wird“ die Wortfolge „oder für die der 3. Abschnitt der Verordnung über das Kundeninformationsdokument - KID-V, BGBl. II Nr. 265/2011, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist“ eingefügt.
3. In der Anlage I wird in Z 5 im ersten Satz des vierten Absatzes nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung berechnet“ die Wortfolge „oder für die der 3. Abschnitt der Verordnung über das Kundeninformationsdokument - KID-V, BGBl. II Nr. 265/2011, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist“ eingefügt.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Anlage I Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“
Ettl Pribil
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