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BGBl II 250/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO)

250. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO) geändert wird

Auf Grund des § 15c Abs. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2011, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO), BGBl. II Nr. 395/1999, Art. I, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„Beschlüsse über Angelegenheiten, die entweder keiner vorhergehenden Beratung bedürfen oder die, eine dringende Beschlussfassung durch den Menschenrechtsbeirat erfordern und dessen Einberufung nicht zeitgerecht bewerkstelligt werden kann, können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss ist mit qualifizierter Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten zu fassen.“

2. In § 15b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Stellung der Mitarbeiter des Sekretariats gilt § 15c.“

3. § 16 samt Überschrift lautet:

„Besuche und Berichte durch die Kommissionen

(1) Die Besuche der Kommissionen erfolgen einerseits routinemäßig und flächendeckend, andererseits auf Grund bekanntgewordener Umstände; sie brauchen nicht angekündigt zu werden. Am Ende jedes Besuchs findet ein Abschlussgespräch mit dem Leiter der besuchten Dienststelle statt, im Rahmen dessen die Kommission formlos Empfehlungen abgeben kann, um eine rasche und unbürokratische Behebung eventuell festgestellter Mängel zu ermöglichen. Im Falle seiner Verhinderung findet das Abschlussgespräch mit einem mit der Leitung Beauftragten statt.

(2) Die Kommissionen berichten dem Beirat über jeden erfolgten Besuch. Die Berichte haben jedenfalls die besuchten Dienststellen, die erhobenen Fakten und die ihnen notwendig erscheinenden Maßnahmen und Empfehlungen sowie das Ergebnis des Abschlussgesprächs zu enthalten.

(3) Spätestens mit der Übermittlung des Berichts an den Beirat stellen die Kommissionen die Teile des Einzelberichts der der besuchten Stelle übergeordneten Sicherheitsdirektion unmittelbar zur Verfügung, die der Dokumentation der beim Besuch erhobenen strukturellen Mängel und der in diesem Zusammenhang notwendig erscheinenden Maßnahmen dienen. Die Sicherheitsdirektion kann dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen. Diese allfällige Stellungnahme ist an die berichtende Kommission und nachrichtlich an den Beirat zu richten und in den Quartalsbericht der Kommission an den Beirat aufzunehmen.

(4) Die Kommissionen erstatten dem Beirat erforderlichenfalls Dringlichkeitsberichte. Diese ermöglichen im Einzelfall die dringliche Behandlung durch den Beirat, wenn bei einem Besuch Strukturen vorgefunden werden, die zu einer gravierenden Verletzung von Menschenrechten geführt haben oder eine solche unmittelbar befürchten lassen. Im Fall eines Dringlichkeitsberichts sind die gemäß Abs. 3 übermittelten Berichtsteile besonders zu kennzeichnen. Die Frist zur allfälligen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß Abs. 3 beträgt diesfalls sieben Tage. Ist eine fristgerechte vollständige Stellungnahme nicht möglich, kann die Sicherheitsdirektion eine verkürzte Stellungnahme an die Kommission übermitteln und die vollständige Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Befassung gemäß Abs. 3 an die Kommission und an den Menschenrechtsbeirat nachreichen.“

4. In § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser hat auch die auf Grund von Empfehlungen und Anregungen des Beirats sowie Berichten der Kommissionen erfolgten Reaktionen der Sicherheitsbehörden zu enthalten.“

5. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 10 Abs. 3, 15b Abs. 4, 16 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2011 treten mit 15. August 2011 in Kraft.“

Mikl-Leitner

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