vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 236/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

236. Verordnung: Milchquotenzuteilungsverordnung 2011

236. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Milchquoten im Zwölfmonatszeitraum 2011/2012 (Milchquotenzuteilungsverordnung 2011)

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 94 vom 31.3.2004 S. 22.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuteilungsmenge

§ 3. Mit Wirksamkeit ab dem Zwölfmonatszeitraum 2011/2012 werden 30 000 t Milchquote für Lieferungen an Milcherzeuger zugeteilt.

Antragstellung

§ 4. (1) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2011 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 31. August 2011 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.

(2) Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2011 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 31. August 2011 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.

Zuteilungsbemessung

§ 5. (1) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2011 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.

(2) Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Z 1 MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.

Zuteilung

§ 6. Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die zugeteilten Quoten für Lieferungen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2011 mitzuteilen. Die Quoten für Lieferungen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

Berlakovich

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)