224. Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion
Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, wird folgende Grundausbildungsverordnung erlassen:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bedienstete anderer Ressorts können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit soll die nachhaltige Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
- 1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen
- 2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 3. Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den österreichischen staatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union
Organisation der Grundausbildung
§ 3. Die Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, E-Learning-Systeme, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Praktikum, Selbststudium).
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion für die internen Module heranzuziehen.
Hinsichtlich der Qualität der externen Module ist eine ständige Evaluierung vorzusehen.
Ausbildungsplan und Ausbildungsgang
§ 5. (1) Die Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat für jede/n Auszubildende/n innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
In die Konzeption des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Bedürfnisse der/des Auszubildenden ist dabei Rücksicht zu nehmen.
(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist die Dauer und allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Module festzulegen.
(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG oder § 66 VBG 1948 möglich ist.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils gemeinsame Ausbildungsmodule festgelegt:
- 1. Angehörige der Verwendungsgruppen A1 und A2
2. Angehörige der Verwendungsgruppen A3 und A4
3. Angehörige der Verwendungsgruppe A5
(5) Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4.
(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
(7) Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von der/dem Auszubildenden zu beurteilen.
Aufbau der Grundausbildung
§ 6. (1) Die Grundausbildung besteht
- 1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie
- 2. aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.
(2) Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten:
- 1. Recht
- 2. Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation
- 3. Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement
- 4. die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer; die Ressortausbildung berücksichtigt jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings
(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 7 festzulegen.
(4) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens 12 Monate und in den Verwendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens 6 Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Eine allfällige Rotationsausbildung ist im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen.
(5) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungsgruppen A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalentwicklung unter Einbeziehung der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch von der/dem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/in beurteilt.
Inhalte der Ausbildungseinheiten
§ 7. (1) Die Bediensteten der Verwendungsgruppen A1 und A2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 270 Stunden, die der Verwendungsgruppen A3 und A4 von mindestens 200 Stunden, die der Verwendungsgruppe A5 von mindestens 170 Stunden zu absolvieren.
Für alle Verwendungsgruppen beträgt das maximale Ausbildungsausmaß 400 Stunden.
(2) Davon entfallen auf folgende Fächer:
Mindeststunden | |
Recht | |
A1/A2 Grundzüge des Verfassungsrechts und des EU-Rechts | 40 |
A3/A4 Grundzüge des Verfassungsrechts und des EU-Rechts | 20 |
A5 Grundzüge des Verfassungsrechts und des EU-Rechts | 10 |
A1/A2 Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes | 20 |
A3/A4/A5 Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes | 10 |
Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation | |
A1/A2/A3/A4/A5 Einführung in Grundlagen des Staates - Bundesverwaltung - Parlamentarismus - Gesellschaft | 20 |
A1/A2 Geschäftsordnung des National- und Bundesrates | 30 |
A3/A4/A5 Geschäftsordnung des National- und Bundesrates | 20 |
A1/A2 KLR, Controlling und Haushaltsrecht | 20 |
Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement | |
A1/A2/A3/A4/A5 Kommunikation und spezifische Übungen | 20 |
A1/A2/A3/A4/A5 Kundenorientierung | 10 |
A1/A2/A3/A4/A5 Selbst- und Zeitmanagement sowie Teamarbeit | 20 |
Ressortfächer Parlamentsdirektion | |
A1/A2/A3/A4/A5 Rechtsgrundlagen der Parlamentsdirektion, Leitbild, Leistungs-auftrag, Interne Richtlinien, Kanzleiwesen | 10 |
A1/A2 Das österreichische Parlament und die EU | 20 |
A3/A4/A5 Das österreichische Parlament und die EU | 10 |
A1/A2/A3/A4/A5 Der Nationalrat und der Bundesrat | 20 |
A1/A2/A3/A4 Aufgabenbezogene Fachausbildung | 40 |
A5 Aufgabenbezogene Fachausbildung | 20 |
(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Verwendungsgruppen v1, v2, v3 und v4 gelten die Inhalte der Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in den Abs. 1 und 2.
Dienstprüfungskommission
§ 8. (1) In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/innen gemäß § 9 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 9 Abs. 6 tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist eine/ein Bedienstete/r der Parlamentsdirektion zu bestellen, die/der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist, des Weiteren ist eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.
(3) Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Präsidentin des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Prüfungsordnung
§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules sowie einem abschließenden Fachgespräch.
(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.
(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalentwicklung.
(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch vor der Dienstprüfungskommission einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit erfolgreich absolviert wurde.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/von dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 6 Abs. 4 sind kurz zu beschreiben.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Prüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Anrechnungsbestimmungen
§ 10. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte externe Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Sofern der Besuch von externen Modulen im Ausbildungsplan vorgeschrieben wurde, sind dieselben bei erfolgreicher Absolvierung im Sinne des § 30 BDG 1979 anzurechnen. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die vor dem 1. September 2011 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Bereich der Parlamentsdirektion treten mit dem selben Tag außer Kraft.
(2) Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2011 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2011 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
Prammer
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