vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 20/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Verordnung: Änderung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005

20. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 geändert wird

Auf Grund des § 48 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005, BGBl. II Nr. 91, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 351/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 und 2 lauten und die bisherigen Absatzbezeichnungen 1 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 bis 9:

„(1) Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat der Wahlkommission an der jeweiligen Universität längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag unentgeltlich die Verzeichnisse der Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.“

2. § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen.“

3. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ist als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.“

4. § 43 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben für sehbehinderte und blinde Studierende Stimmzettel-Schablonen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der erforderlichen Anzahl fristgerecht anzufordern. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat diese in der angeforderten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten sind von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu tragen.“

5. § 61 lautet:

„(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein elektronisches Wahlsystem und ein Wahladministrationssystem, gegebenenfalls auch nur ein Wahladministrationssystem zur Verfügung stellen. Im Falle der Zurverfügungstellung haben sie den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden. Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen betreffend das elektronische Wahlsystem und das Wahladministrationssystem sind nur im Falle der Zurverfügungstellung dieses Systems bzw. dieser Systeme anzuwenden.

(2) Die Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems bzw. des Wahladministrationssystems ist den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften spätestens anlässlich der Bekanntgabe der Wahltage (§ 34 Abs. 2 HSG 1998) bekannt zu geben.“

Karl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)