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BGBl II 205/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Integrationsvereinbarung

205. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Integrationsvereinbarung geändert wird

Auf Grund der §§ 14 Abs. 3, 14a Abs. 6, 14b Abs. 4 und 16 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 38/2011, wird - hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen - verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Alphabetisierungskurse und“.

2. In § 1 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „rechtliche Grundlagen der Institution,“ die Wortfolge „Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen“ eingefügt und das Wort „Kurszeiten“ durch die Wortfolge „Informationen über Kurszeiten“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Alphabetisierungskurse und der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben der jeweiligen Rahmencurricula (Anlage A und B)“ durch die Wortfolge „der Deutsch-Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A)“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „rechtlichen Grundlagen des Kursträgers,“ die Wortfolge „die eingesetzten Lehrkräfte,“ eingefügt.

5. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:

  1. 1. eine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch ein
    1. a) abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, oder
    2. b) abgeschlossenes Universitätsstudium oder einen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 100 Stunden à 45 Minuten in Theorie und Praxis

  1. 2. ein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Germanistik oder einer lebenden Fremdsprache im Hauptfach oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung,
  2. 3. einen Abschluss einer Pädagogischen Hochschule zur Erlangung der Lehrberechtigung in Deutsch und mindestens 450 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung oder an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, oder
  3. 4. eine Beschäftigung als Trainer der beruflichen Weiterbildung mit mindestens 3000 Stunden à 45 Minuten Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung.“

6. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie im Fall von Deutsch-Integrationskursen die Abschlussprüfung (§ 8 Abs. 2) abzunehmen“ und wird die Wortfolge „und die Ergebnisse der Abschlussprüfungen sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Anlage A oder B“ durch die Wortfolge „Anlage A“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Rahmencurricula für Alphabetisierungskurse und Deutsch-Integrationskurse (Anlage A und B)“ durch die Wortfolge „dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A)“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Inhalte des jeweiligen Rahmencurriculums, im Rahmen des Deutsch-Integrationskurses“ durch die Wortfolge „den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A),“ ersetzt.

10. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.“

11. In § 6 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 8 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 1)“ ersetzt.

12. Die §§ 7 und 8 samt Überschriften lauten:

„Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)

§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Abschlussprüfung durch den ÖIF

§ 8. (1) Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.

(2) Die Abschlussprüfung ist

  1. 1. durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder
  2. 2. im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfer des ÖIF und des Kursinstituts

    durchzuführen. Die Abschlussprüfung ist gesammelt für alle Teilnehmer des Deutsch-Integrationskurses spätestens 14 Tage im Voraus festzulegen und an im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen geeigneten Terminen und Standorten durchzuführen. Bei entsprechendem Bedarf sind die Prüfungen jedenfalls in Landeshauptstädten oder am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. § 5 gilt sinngemäß.

(3) Der Prüfungskandidat hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument zu Beginn der Prüfung auszuweisen und die Prüfungsordnung des ÖIF zu beachten.

(4) Die qualifizierten Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen und übermitteln die gesamten abgenommenen Prüfungsleistungen an den ÖIF. Dieser bewertet die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile Schreiben, Lesen und Hören, überprüft stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen und stellt das Gesamtergebnis fest.

(5) Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses hat der ÖIF in Form eines Prüfungszeugnisses auszustellen, wobei das Original des Prüfungszeugnisses dem Prüfungskandidaten zu übermitteln ist und eine Abschrift davon beim ÖIF verbleibt. Das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

(6) Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat der ÖIF den Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Abschlussprüfung hinzuweisen.

(7) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14a Abs. 2 NAG zulässig. Abs. 1 bis 5 gelten.“

13. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 5 Z 5“ durch das Zitat „§ 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

14. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Telc GmbH.“

15. § 9 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

  1. 1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. 2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

    verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.“

16. § 10 lautet:

„(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.

(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend.

(3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des Kurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 gilt.“

17. Die Überschrift des § 11 lautet:

„Schlussbestimmungen“

18. Der Inhalt des bisherigen § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) In den Fällen des § 81 Abs. 18 und 19 NAG ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 449/2005 anzuwenden.

(4) Für Zertifizierungen und Verlängerungen von Zertifizierungen von Kursträgern ist diese Verordnung in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 anzuwenden. Zertifizierungen von Kursträgern, die am 30. Juni 2011 bestehen, behalten ihre Gültigkeit für den vorgesehenen Zeitraum.“

19. Die Anlagen A und B lauten:

(siehe unter Anlagen)

20. Die Anlagen C und D entfallen.

Mikl-Leitner

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